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P-Konto – das Pfändungsschutzkonto als Girokonto mit Sondervereinbarung
Die meisten Girokonten, die in Deutschland genutzt werden, sind klassische Girokonten ohne besondere Vereinbarungen oder Zusatzfunktionen. Es gibt jedoch einige Varianten des Girokontos, die spezielle Aufgaben erfüllen müssen. Dazu gehört unter anderem auch das sogenannte P-Konto, bei dem es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Wir möchten Ihnen gerne im folgenden Beitrag erläutern, worum es sich bei dem P-Konto handelt, was Sie beachten müssen und für welchen Zweck dieses Pfändungsschutzkonto eigentlich gedacht ist.
Worum handelt es sich beim P-Konto?
Die Abkürzung P-Konto steht für ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Wie der Name bereits sagt, dient dieses Konto dem Pfändungsschutz, der unter bestimmten Voraussetzungen greift. Um zu verstehen, welche Vorteile und Eigenschaften das P-Konto besitzt, ist es interessant zu wissen, wie die Pfändung auf einem normalen Girokonto in der Praxis abläuft. Das P-Konto ist übrigens in aller Regel ein gewöhnliches Girokonto, welches durch eine Sondervereinbarung zu einem Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Dies erfolgt meistens allerdings nur zeitlich befristet, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, an dem gegenüber dem Kontoinhaber und gleichzeitigem Schuldner keine Pfändung mehr vorliegt.
Wie läuft eine gewöhnliche Pfändung ab?
Bei einer gewöhnlichen Pfändung ist es so, dass beispielsweise beim Vorliegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Bank zunächst die Aufgabe hat, sämtliche Konten des Kunden für dessen Zugriff zu sperren. Dies betrifft nicht nur Anlagekonten, sondern selbstverständlich auch das Girokonto. Ab diesem Zeitpunkt darf der Kontoinhaber zunächst einmal keine Verfügungen vom Konto mehr vornehmen. In der Folgezeit, während die Pfändung weiterbesteht, muss die Bank dann bei jeder beantragten Verfügung im Einzelfall prüfen und entscheiden, ob diese genehmigt werden darf oder nicht. Manche Überweisungen und sonstigen Verfügungen dürfen durchaus noch stattfinden, während beispielsweise vom Verwendungszweck her nicht bekannte Bargeldabhebungen auf keinen Fall zugelassen werden. Dies ist für alle Beteiligten sehr umständlich, denn zum einen muss der Kunde jede geplante Verfügung beantragen und die Bank muss eben zum anderen in jedem Einzelfall prüfen, ob Sie diese zulassen darf oder nicht. In dieser Hinsicht ist das P-Konto deutlich einfacher gestaltet, weshalb es vor einigen Jahren ins Leben gerufen wurde.
Wie funktioniert das P-Konto?
Das P-Konto bietet einen Schutz vor der Kontopfändung bzw. davor, dass der Kontoinhaber nicht an sein Guthaben gelangt, welches ihm eigentlich aufgrund der existierenden Pfändungsfreigrenzen zustehen würde. Es gibt nämlich in Deutschland für jede natürliche Person einen sogenannten Pfändungsfreibetrag, der sich von der Höhe her insbesondere danach richtet, ob und wie viele unterhaltspflichtige Personen es gibt. Aktuell gelten hierzulande die folgenden zu beachtenden Pfändungsfreibeträge:
• Basisschutz (ohne Unterhaltspflicht): 1.133,80 Euro pro Monat
• Unterhaltspflicht für eine Person: 1.560,51 Euro
• Unterhaltspflicht für zwei Personen: 1.798,24 Euro
Wer sogar für insgesamt fünf Personen eine Unterhaltspflicht hat, der kann über einen monatlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von etwas mehr als 2.500 Euro verfügen. Dieser Betrag ist grundsätzlich durch das Pfändungsschutzkonto vor einem Zugriff der Gläubiger geschützt und auch die Bank darf nicht verhindern, dass dieser Pfändungsfreibetrag vom Kontoinhaber verfügt wird. Was dies für die Praxis bedeutet, möchten wir Ihnen gerne am folgenden Beispiel verdeutlichen:
In diesem Beispiel gehen wir einmal davon aus, dass gegenüber dem Kontoinhaber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 2.500 Euro vorliegt, weil das Finanzamt noch Forderungen hat. Das Girokonto weißt im Moment einen Saldo in Höhe von 50 Euro aus. Im nächsten Monat gehen in Form des Gehaltes zunächst einmal 1.500 Euro auf das Girokonto ein. Von diesen 1.500 Euro darf der nicht unterhaltspflichtige Kontoinhaber maximal den Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro verfügen, ohne dass die Bank dieses prüfen muss oder gar verhindern kann. Die Differenz zwischen dem Guthaben in Höhe von 1.550 Euro und dem Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro, also 416,20 Euro, dürfen vom Kunden allerdings nicht verfügt werden. Dieser Betrag kann dann unter Umständen an die Gläubiger verteilt werden, also in diesem Fall an das Finanzamt.
Banken müssen P-Konto einrichten
Ein positiver Aspekt besteht beim P-Konto auch darin, dass Banken dazu verpflichtet sind, das Pfändungsschutzkonto zu eröffnen bzw. vielmehr, ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Es ist also nicht so, dass jedes Kreditinstitut zwingend der Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos zustimmen muss, nämlich dann nicht, falls der Kunde bereits bei einer anderen Bank ein gewöhnliches Girokonto besitzt. Dieses kann die Bank entsprechend in ein P-Konto umwandeln.
Im Zusammenhang mit dem P-Konto gibt es aber noch weitere Bedingungen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und insbesondere vom Kontoinhaber zu beachten sind, nämlich:
• P-Konto darf nur als Einzelkonto eröffnet werden
• Jede Person darf lediglich ein P-Konto haben
• P-Konto wird nur auf Antrag des Kunden eingerichtet
• Umstellung vom klassischen Girokonto in P-Konto muss kostenlos sein
• Auf dem Pfändungsschutzkonto ist es möglich, auch weitere Geldeingänge zu schützen, wie zum Beispiel Kindergeld oder auch Unterhaltszahlungen
Insgesamt betrachtet ist das P-Konto sicherlich sehr gute Möglichkeit, wie der tägliche Ablauf beim Girokonto für Personen erleichtert wird, gegen die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt. Sowohl die Banken als auch die Kontoinhaber profitieren vom Pfändungsschutzkonto, denn die Handhabung bei Verfügungen wird deutlich vereinfacht. Zudem ist gewährleistet, dass der Kontoinhaber jederzeit über den ihm zustehenden Pfändungsfreibetrag verfügen kann, ohne jedes Mal die Genehmigung der Bank oder des Gläubigers einholen zu müssen.